Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.12.2016
1. Geltungsbereich
1.1. Nachfolgende Bedingungen sind Grundlage sämtlicher Angebote, Vereinbarungen und Verträge der ADVOSERVICE Gesellschaft für juristische EDV-Systeme mbH („ADVOSERVICE“). Dies gilt auch, wenn sich ADVOSERVICE in Zukunft nicht ausdrücklich auf sie beruft. Die AGB werden vom Kunden durch Auftragserteilung oder Entgegennahme der Leistung anerkannt.
1.2. Die Leistungen von ADVOSERVICE erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden erlangen nur Geltung, wenn sie von ADVOSERVICE ausdrücklich schriftlich akzeptiert werden. Die vorbehaltlose Vertragserfüllung stellt kein Einverständnis mit solchen Geschäftsbedingungen des Kunden dar. Auch wenn ADVOSERVICE auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung solcher Geschäftsbedingungen.
2. Angebote, Leistungsinhalte, Änderungen
2.1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung, Aushändigung der Ware oder Beginn der Ausführung des Auftrages durch ADVOSERVICE zustande. Kostenvoranschläge werden gewissenhaft und so genau als möglich aufgestellt, Änderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten. Die Weitergabe von Angeboten an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von ADVOSERVICE.
2.2. Sofern ADVOSERVICE nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen oder Ergänzungen des Leistungsinhaltes berücksichtigt, hat der Kunde die durch sein Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden - sofern nicht eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde - nach der üblichen Vergütung der ADVOSERVICE berechnet. Die durch die Änderungen betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Prüf-, Abstimmungs- und Ausführungsdauer zzgl. einer angemessenen Anlauffrist verschoben. Die ADVOSERVICE teilt dem Kunden die neuen Termine mit.
3. Lieferungen
3.1. Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich als bindend von ADVOSERVICE bestätigt wird. Lieferungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wird ADVOSERVICE an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der Maßgabe, dass der Kunde nach Fristüberschreitung von einem Monat eine Nachfrist von sechs Wochen setzen kann. Ist die Nichteinhaltung eines verbindlichen Liefertermins auf von ADVOSERVICE nicht zu vertretende Umstände (höhere Gewalt oder Umstände im Verantwortungsbereich des Kunden) zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Der Kunde kann vom Vertrag durch schriftliche Erklärung erst zurücktreten, wenn er zuvor nach Ablauf der verlängerten Lieferfrist eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und ADVOSERVICE nicht innerhalb dieser erfüllt hat. Wird ADVOSERVICE die Vertragserfüllung aus den vorgenannten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird sie von ihrer Leistungspflicht frei.
3.2. Unabhängig vom Umfang des Auftrages bleiben Teillieferungen vorbehalten und sind auch selbständig abrechenbar, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.
3.3. Kosten für den Versand/Zustellung und die Transportversicherung sind grundsätzlich vom Kunden zu tragen, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandart im freien Ermessen von ADVOSERVICE liegt.
3.4. Mit Ausgabe der Ware zum Versand geht, auch bei frachtfreier Lieferung, die Gefahr auf den Kunden über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung geht auch dann auf den Kunden über, wenn ADVOSERVICE dem Kunden gegenüber Mitteilung von der Versandbereitschaft gemacht hat, die Lieferung jedoch aus Gründen unterbleibt, die von ADVOSERVICE nicht zu vertreten sind.
3.5. Technische Änderungen, die dem technischen Fortschritt entsprechen oder den Gebrauch nicht wesentlich beeinträchtigen, bleiben vorbehalten.
4. Nutzungsrechte; Eigentumsvorbehalt
4.1. Soweit ADVOSERVICE Software Dritter liefert, gelten für die Rechteeinräumung und deren Beschränkungen, einschließlich der Lizenzart, ausschließlich die Lizenzbestimmungen der Hersteller der jeweiligen Software für Endkunden. In keinem Fall ist ADVOSERVICE verpflichtet, dem Kunden weitergehende Rechte einzuräumen, als der ADVOSERVICE ihrerseits zur Weiterübertragung an den Kunden eingeräumt wurden.
4.2. Sämtliche Urheber- und Know-How-Schutzrechte an von ADVOSERVICE erarbeiteten Werken (z.B. von ADVOSERVICE erstellte Software, einschließlich Bearbeitungen oder Anpassungen von Standardsoftware, Unterlagen, Schulungsmaterialien, Verfahrensbeschreibungen, Dokumentation) stehen ADVOSERVICE zu. Der Kunde erhält hieran die einfachen, nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte, die für die vertraglich vorgesehene Nutzung beim Kunden erforderlich sind.
4.3. Im Zweifel werden an Software einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte zur Benutzung für eigene Geschäftszwecke des Kunden eingeräumt.
4.4. Der Kunde erwirbt die von ADVOSERVICE einzuräumenden Rechte, insbesondere Nutzungsrechte an Software und Eigentum an Datenträgern sowie Eigentum an sonstigen Waren, Leistungs- und Liefergegenständen, erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung.
4.5. Ist im Einzelfall eine Nutzung vor vollständiger Zahlung der Vergütung vorgesehen, so räumt ADVOSERVICE dem Kunden die vorgesehenen Rechte vorläufig, jedoch insbesondere für den Fall des Zahlungsverzugs, widerruflich ein. Im Zweifel stellt weder ein solcher Widerruf, noch das Verlangen der Herausgabe von Leistungsgegenständen im Fall des Zahlungsverzugs einen Rücktritt dar.
5.Individualsoftware; Abnahme
5.1. Individuelle Software, worunter auch die individuelle Anpassung von Standardsoftware fällt, wird nur nach den Vorgaben des Kunden gefertigt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass individuell gefertigte Software nicht erprobt ist. Programmfehler, Überlastungen oder Programmabstürze können daher nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund wird Individualsoftware dem Kunden für eine Testperiode von einem Monat auf Probe zur Verfügung gestellt, innerhalb derer die Benutzung auf eigene Gefahr des Kunden erfolgt.
Während der Zeit ist der Kunde verpflichtet, das Programm zu testen und ADVOSERVICE einen Erfahrungsbericht zuzuleiten. Geschieht dies nicht oder unvollständig, so haftet der Kunde ADVOSERVICE für sämtliche hieraus entstehenden Schäden.
Nach Ablauf der Testzeit hat der Kunde ADVOSERVICE innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen, ob er die Individualsoftware in dem getesteten Zustand abnimmt. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt diese nach Ablauf der Frist als abgegeben.
5.2. Soweit nach dem Gesetz für einzelne Leistungen eine Abnahme vorgesehen ist oder die Parteien eine Abnahme vereinbaren, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Kunde Produktivarbeiten oder sonstige Arbeiten unter Zugrundelegung produktiver Daten durchführt. Gleiches gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Bereitstellung der Leistung zur Abnahme berechtigt abnahmehindernde Mängel geltend macht. Sämtliche Arbeiten vor der Abnahme führt der Kunde auf eigene Gefahr und Risiko durch. Die Haftung von ADVOSERVICE für Schäden und erhöhte Aufwände, die durch solche Arbeiten entstehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, ADVOSERVICE hat diese Schäden oder erhöhten Aufwände selbst vorsätzlich verursacht.
6. Zahlungsbedingungen und Preise
6.1. Preise von ADVOSERVICE gelten ab ihren Geschäftsräumen in Berlin zuzüglich der bei Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Sofern keine Preisabsprache getroffen wurde, gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste von ADVOSERVICE. Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten nach Absprache mit dem Kunden, deren Kosten direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann ADVOSERVICE eine sog. Handling Fee in Höhe von 15% erheben.
6.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder tritt ein nachhaltiger Verfall seiner Vermögenssituation ein, ist ADVOSERVICE zum Rücktritt berechtigt und kann für weitere Leistungen Vorauszahlung in bar verlangen.
6.3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung lediglich erfüllungshalber und für ADVOSERVICE kosten- und spesenfrei angenommen.
6.4. Bei Vereinbarung einer Ratenzahlung wird die Forderung als ganze sofort fällig, wenn der Kunde eine vereinbarte Ratenzahlung nicht fristgerecht leistet oder wenn er eine Zahlungspflicht mit vergleichbarem Gewicht oder vergleichbaren Auswirkungen auch aus einem anderen Rechtsverhältnis nicht erfüllt.
6.5. Die eventuelle Vereinbarung von Nachlässen entfällt bei Zahlungsverzug des Kunden oder wenn der Rechnungsbetrag ganz oder teilweise gerichtlich geltend gemacht wird.
6.6. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Gewährleistung
Soweit gegen ADVOSERVICE aufgrund Gesetzes Mängelansprüche (Gewährleistung) bestehen, gilt folgendes:
7.1. ADVOSERVICE gewährleistet innerhalb einer Frist von einem Jahr, dass die Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der vereinbarten Spezifikation aufheben oder erheblich mindern.
7.2. In einem Handbuch, einem Datenblatt und/oder einer Preisliste enthaltene Erklärungen und Beschreibungen sowohl von Hard- als auch Software stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand der leistungsvertraglichen Übertragung von Nutzungsrechten ist daher nur Software, die die im Sinne der vereinbarten Spezifikation grundsätzlich brauchbar ist. Sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, übernimmt ADVOSERVICE keine Gewähr dafür, dass die Leistungen mit vom Kunden ausgewählten Programmen zusammenarbeiten, besonderen Anforderungen des Kunden genügen oder der Kunde mit den Leistungen die von ihm gewünschten Ziele erreicht.
7.3. Liefergegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung vom Kunden sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn ADVOSERVICE nicht binnen 10 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge ADVOSERVICE nicht binnen 10 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
7.4. Im Gewährleistungsfall ist ADVOSERVICE zunächst nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde hat das Recht, die Vergütung für die betroffene Leistung angemessen herabzusetzen oder gemäß Ziffer 8 dieses Vertrages Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist frühestens dann auszugehen, wenn der Mangel in einem Zeitraum von drei Monaten nicht beseitigt wurde. Ein Rücktritt vom Vertrag ist wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung jedoch nur bezüglich der betroffenen Teilleistung und nur dann möglich, wenn es sich um einen schweren, die wirtschaftliche Nutzung ausschließenden oder erheblich behindernden Mangel handelt.
7.5. Eine zumutbare Umgehung des Fehlers bzw. das Aufzeigen einer zumutbaren Umgehung eines Fehlers durch ADVOSERVICE steht der Fehlerbeseitigung gleich, wobei das Recht zur Minderung unberührt bleibt.
7.6. Bei Mängeln von Waren oder sonstigen Leistungen Dritter (z.B. Software Dritter oder Hardware), die ADVOSERVICE aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selber beseitigen kann, wird ADVOSERVICE nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen ADVOSERVICE bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen ADVOSERVICE gehemmt.
7.7. Für Mängel, die auf eine andere als die bestimmungsgemäße Benutzung der Leistung durch den Kunden zurückzuführen sind, leistet ADVOSERVICE keine Gewähr. Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass die Leistungen durch den Kunden verändert wurden, sofern nicht der Kunde den Nachweis erbringt, dass der Mangel in keinerlei Zusammenhang mit den vorgenommenen Änderungen steht. ADVOSERVICE leistet keine Gewähr für fehlerhafte Konfigurationen durch den Kunden oder Dritte und für Mängel, die darauf beruhen.
7.8. Eine weitergehende Haftung der ADVOSERVICE wegen Mängeln besteht nicht.
7.9. In Mängelmeldungen des Kunden sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Reproduzierbarkeit des Mangels (z.B. Vorlage der Fehlermeldung) möglich ist und Bedienungsfehler ausgeschlossen werden können (z.B. Angabe der Arbeitsschritte).
8. Haftungsbeschränkung
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Aufwendungen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz haftet ADVOSERVICE im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen wird die Haftung von ADVOSERVICE wie folgt begrenzt:
8.1. ADVOSERVICE haftet nur bei von ihr zu vertretenden Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und auch in diesen Fällen nur bis zu dem Betrag, der als Schaden bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt vorhersehbar war.
8.2. Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der auch bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die gewissenhafte Durchführung regelmäßiger Datensicherung bereits im normalen EDV-Betrieb für die Gewährleistung der Sicherung des Datenbestandes unerlässlich ist. Der Kunde führt vor dem Tätigwerden von ADVOSERVICE eine aktuelle Datensicherung durch.
8.3. Eine Haftung für Folgeschäden, deren Ausbleiben nicht von einer Zusicherung oder einer Garantie umfasst ist, ist ausgeschlossen.
8.4. Die Haftungsbeschränkungen gemäß 8.1, 8.2 und 8.3 gelten unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche und deliktische Ansprüche. Sie gelten ebenso zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Mitarbeiter der ADVOSERVICE. Die Summe aller Schadensersatz- und Aufwendungsersatzleistungen gemäß 8.1, 8.2 und 8.3 ist pro Schadensfall auf 25.000 € und insgesamt und für alle Fälle zusammengenommen auf 50.000 € beschränkt. Soweit aufgrund einer Ursache mehrere Schadensfälle eintreten oder/und dabei mehrere Ursachen zusammenwirken, gelten diese als ein Schadensfall im Sinne dieses Vertrages.
8.5. Die Verjährungsfrist für nicht wesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorsieht.
8.6. Soweit ADVOSERVICE ihre Leistungen nicht selbst, sondern durch Zulieferer erbringt – z. B. bei Lieferung von Hardware oder Software-Lizenzen von Drittherstellern –, haftet ADVOSERVICE nicht, wenn sie dem Kunden gegenüber nachweisen kann, dass ihre Zulieferer die ihnen auferlegte deckungsgleiche Verpflichtung nicht erfüllt haben und ADVOSERVICE dies nicht hätte voraussehen können. In diesem Fall hat ADVOSERVICE auch das Recht, hinsichtlich der zuzuliefernden Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
9. Datenschutz
Soweit ADVOSERVICE zur Vertragserfüllung personenbezogene Daten aus der Sphäre des Kunden verarbeitet oder ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann, werden die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG (bzw. ab Geltung der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO) abschließen, ADVOSERVICE wird die mit der Vertragsdurchführung betrauten Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragspartner verpflichten sich schon jetzt, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen durch andere zu ersetzen bzw. Regelungslücken durch angemessene Regelungen zu füllen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommen, ihrerseits aber wirksam sind.
10.2. ADVOSERVICE darf den Kunden auf ihrer Web-Seite oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Sie darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
10.3. ADVOSERVICE und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
10.4. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Geschäftsbeziehung und bis zum Ende des auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung folgenden Jahres keine Mitarbeiter der ADVOSERVICE abzuwerben oder ohne ihre Zustimmung anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der ADVOSERVICE nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
10.5. Der Kunde kann seine Rechte aus einer Geschäftsbeziehung mit ADVOSERVICE nur mit schriftlicher Einwilligung von ADVOSERVICE abtreten. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
10.6. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Sitz von ADVOSERVICE in der Bundesrepublik Deutschland Erfüllungsort und Gerichtsstand. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechts.